Statuten

STATUTEN POWER-PLAY CLUB

§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Power-Play Club besteht ein Club nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Küssnacht am Rigi.

§2 Zweck
Der Power-Play Club bezweckt ausschliesslich, den Küssnachter Schlittschuhclub mit mindestens 50% der jährlichen Mitgliederbeiträge finanziell zu unterstützen und die gesellschaftlichen Beziehungen unter den Clubmitgliedern zu fördern.

§3 Clubjahr
Das Clubjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.

§4 Mitglieder
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
2. Juristische Personen und Personengesellschaften können bei Versammlungen und anderen Clubanlässen durch eine natürliche Person vertreten werden. Das Mitglied schlägt dem Ausschuss einen ständigen Vertreter vor. Der Ausschuss hat diesen Vertreter zu akzeptieren oder das Mitglied ohne Nennung von Gründen aufzufordern, einen anderen Vertreter vorzuschlagen.
3. Natürliche Personen gemäss Absatz 1 und die akzeptierten ständigen Vertreter gemäss Absatz 2 werden im folgenden als „Clubmitglieder“ bezeichnet.
4. Im übrigen können sich Clubmitglieder bei Versammlungen und anderen Clubanlässen nicht vertreten lassen.

§5 Austritt und Ausschluss
Sofern zwei Monate vor Abschluss des Clubjahres nicht schriftlich der Austritt an den Präsidenten erklärt wird, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein Jahr.

§6 Ehrenmitgliedschaft
Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich.

§7 Kompetenzen
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Ihr stehen alle Befugnisse zu die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.

2. Dazu gehören insbesondere:
1. Die Wahl
a) des Präsidenten
b) des Kassiers
c) der übrigen Mitglieder des Vorstandes
d) daraus den Vertreter aus dem Vorstand als Verbindung zum Küssnachter Schlittschuhclub
e) die Rechnungsprüfer
2. Die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Präsidenten und die Erteilung der Decharge an den Vorstand.
3. Die Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
4. Die Genehmigung der Finanzrichtlinien für die Unterstützung des Küssnachter Schlittschuhclubs im kommenden Jahr
5. Clubinterne Aktivitäten
6. Verwaltungskosten
7. Rückstellungen
8. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
9. Die Genehmigung und Änderung der Statuten.
10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

§8 Beschlussfassung
1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Clubmitglied anwesend ist. Wird dieses Quorum nicht erreicht, hat der Vorstand innert 14 Tagen eine zweite Generalversammlung anzusetzen. Bei dieser ist kein Quorum mehr erforderlich.
2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit dem absoluten Mehr der anwesenden Clubmitglieder. Zwei Fünftel der anwesenden Clubmitglieder können indes geheime Wahlen und Abstimmungen verlangen.

§9 Fristen
1. Die ordentliche Generalversammlung ist innert vier Monaten nach Abschluss des Clubjahres durchzuführen.
2. Der Vorstand oder ein Fünftel der Clubmitglieder können schriftlich die Ansetzung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Bei Eingang eines solchen Begehrens hat der Vorstand innert 10 Tagen zur ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen.
3. Zu einer Generalversammlung ist schriftlich mindestens 20 Tage im voraus und unter Angabe der Traktanden einzuladen.
4. Anträge der Mitglieder sind schriftlich mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung an den Vorstand einzureichen.

§10 Zusammensetzung und Wahl
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretariat, dem Kassier und mehreren Beisitzern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden an der Gründungsversammlung wie folgt gewählt:
– Präsident und Sekretariat für 2 Jahre (gerade Wahljahre)
– Kassier und Beisitzer für 1 Jahre (ungerade Wahljahre)
Nach Ablauf der Wahljahre aus der Gründungsversammlung werden Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
3. Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung unter den Beisitzern und die Zeichnungsberechtigung.

§11 Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand ist das Führungsgremium des Power-Play Clubs. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er vollzieht die Beschlüsse der General- und Mitgliederversammlungen, besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Power-Play Club nach aussen.
2. Er prüft Aufnahmegesuche in den Power-Play Club und entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Er schlägt der Generalversammlung Finanzrichtlinien im Sinne von Art. 7, Ziffer 4, vor. Er ist berechtigt, max. weitere 25% der jährlichen Einnahmen projektbezogen dem Küssnachter Schlittschuhclub zu überweisen.
4. Er entscheidet über Auslagen für clubinterne Aktivitäten im Rahmen genehmigter Finanzrichtlinien.
5. Er akzeptiert Vertreter von juristischen Personen oder Personengesellschaften oder weist diese zurück (Art. 4, Abs. 2).
6. Er stellt Antrag auf Erlass und Änderung der Statuten und Reglemente.

§12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit Einschluss des Präsidenten oder des Kassiers mindestens zwei Drittel des Vorstandes anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl steht dem Präsidenten, bei seiner Abwesenheit dem Kassier, der Stichentscheid zu.

§13 Aufgaben des Präsidenten
1. Er repräsentiert den Power-Play Club nach aussen.
2. Er ist für die Organisation von geselligen Anlässen des Power-Play Clubs verantwortlich. Gesellige Anlässe finden in der Regel in Hotels und Restaurants von Mitgliedern statt. Der Präsident leitet Vorstandssitzungen, Mitglieder- und Generalversammlungen.

§14 Aufgaben und Wahl der Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer haben die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Buchhaltung des Power-Play Clubs zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
2. Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer. Deren Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

§15 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Power-Play Clubs haftet nur dessen Vermögen, soweit es nicht als Stiftungskapital oder in Fonds für besondere Zwecke bestimmt ist. Eine persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen, insbesondere bei Clubanlässen.

§16 Mittelverwendung bei Auflösung
Das Clubvermögen wird bei der Auflösung einem anderen Club oder Verein mit gleichem Zweck zur Verfügung gestellt.

§17 Inkrafttreten
1. Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft .
2. Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom Power-Play Club angenommen worden.

6403 Küssnacht, 18. Februar 2002 rr